Leistungen

Anwärter

In den Mitgliedsunternehmen der Kasse gibt es unterschiedliche tarifrechtliche und arbeitsvertragliche Regelungen zum Thema Altersvorsorge. Diese betreffen unteranderem die Höhe der Mitgliedsbeiträge und deren Aufteilung auf Arbeitgeber- und Arbeitnehmer sowie die mögliche Anzahl der Versicherungsverhältnisse. Auskünfte zu diesen innerbetrieblichen Regelungen erteilt Ihnen grundsätzlich Ihr Arbeitgeber.


Leistungen der Pensionskasse

Die Pensionskasse gewährt ihren Mitgliedern nach Maßgabe der Satzungsbestimmungen folgende Leistungen:

  • Altersrente,
  • Rente wegen Erwerbsminderung (aus Beitragszahlungen ab dem 01.01.2002),
  • Witwen- bzw. Witwerrente und
  • Waisenrente.


Mitgliedsbeiträge

Ihre Mitgliedschaft zur Pensionskasse kann sich aus einem 1. und einem 2. Versicherungsverhältnis zusammensetzen.

Bereits nach vollendeter fünfjähriger Mitgliedschaft gewährt Ihnen die Kasse im Versicherungsfall Leistungen aus dem 1. Versicherungsverhältnis.

Um den Beschäftigten auch die Möglichkeit der staatlichen Förderung durch die Riesterrente einzuräumen, wurde ab dem Jahr 2002 das 2. Versicherungsverhältnis ergänzend eingerichtet. Beitragszahlungen für das 2. Versicherungsverhältnis sind auf maximal 4 % Ihres persönlichen rentenversicherungspflichtigen Vorjahreseinkommens begrenzt. Machen Sie das 2. Versicherungsverhältnis „riesterfähig“ beantragt die Pensionskasse die vom Staat gewährten Grund- und / oder Kinderzulagen und verbucht die Auszahlungen als Beitragseingänge auf Ihrem Versicherungskonto.

Leistungen aus dem 2. Versicherungsverhältnis gewährt Ihnen die Kasse im Versicherungsfall bereits nach vollendeter einjähriger Mitgliedschaft.

Die von Ihnen und Ihrem Arbeitgeber in die Pensionskasse einzuzahlenden Beiträge werden monatlich direkt von Ihrem Arbeitgeber an die Pensionskasse überwiesen.

Ihre Mitgliedschaft in der Pensionskasse besteht mindestens so lange, wie Ihr Beschäftigungsverhältnis bei einem der Mitgliedsunternehmen der Kasse besteht. Darüber hinaus haben Sie die Möglichkeit, auch nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses durch die Zahlung eigener Beiträge Ihre Ansprüche weiterhin zu erhöhen. Näheres hierzu regelt die Satzung der Pensionskasse.

Über die Höhe Ihres erworbenen Bruttorentenanspruchs erhalten Sie einmal jährlich einen Nachweis (Renteninformation).

Rentner

Sämtliche Kassenleistungen werden nur auf Antrag gewährt. Für die Rentenbeantragung steht Ihnen ein Rentenantragsformular zur Verfügung, mit dem Sie Ihre Pensionskassenrente bei uns beantragen können. Bitte beachten Sie, dass das Formular vollständig ausgefüllt, unterschrieben und mit allen eventuell beizufügenden Kopien an bei uns vorliegen muss, bevor wir Ihren Antrag bearbeiten können.

Besteuerung

Für Ihre von der Pensionskasse bezogene Bruttorente gilt grundsätzlich:

War die Einzahlung steuerfrei, ist die Rentenzahlung steuerpflichtig. Wurde die Einzahlung versteuert, ist die Rentenzahlung weitgehend steuerfrei.

Für Ihren bei der Pensionskasse abgeschlossenen Riestervertrag hat der Staat Zulagen und gegebenenfalls Sonderausgabenabzug gewährt, deshalb ist die volle Riesterrente steuerpflichtig.

Die Pensionskasse ist gesetzlich dazu verpflichtet, das für Sie jeweils zuständige Finanzamt über den Beginn und die Höhe der geleisteten Rentenzahlungen zu informieren. Diese Meldung beinhaltet die notwendigen Angaben zur Versteuerung Ihrer Bruttorente.

Sozialabgaben

Die Pensionskasse ist im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen dazu verpflichtet, von Ihrer Bruttorente die vollen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu entrichten. Die Pensionskasse hat als Zahlstelle bei der erstmaligen Gewährung von Rentenleistungen die zuständige Krankenkasse des Rentenempfängers zu ermitteln und dieser Beginn und Höhe der gewährten Bruttorente mitzuteilen.

Hingegen besteht für eine Riesterrente aus dem 2. Versicherungsverhältnis in der Rentenbezugsphase keine Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung.